Es mag zutreffen, dass diese Bemerkung keinen Eingang in die fragliche Gesetzesbestimmung gefunden hat, es handelt sich aber auch um einen «erläuternden» Bericht und Vorschriften hinsichtlich Technologie sollten gemäss Gesetzgeber eben gerade nicht gemacht werden. Dass dieser Bericht nicht vom Gesamtbundesrat verabschiedet worden ist – wie die Berufungsklägerin beanstandet – vermag nichts daran zu ändern, dass dieser zur Auslegung der Norm beigezogen werden kann.