Darin wurde zu Art. 43 Abs. 1 VPG festgehalten, dass hinsichtlich Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr kein «Anspruch auf eine bestimmte Zugangsform zu den Dienstleistungen» abgeleitet werden könne und «insbesondere elektronische Angebote wie ‘E-Finance’ nicht zwingender Bestandteil der Grundversorgung» seien (S. 9 des Berichts, Ziff. 2.6). Es mag zutreffen, dass diese Bemerkung keinen Eingang in die fragliche Gesetzesbestimmung gefunden hat, es handelt sich aber auch um einen «erläuternden» Bericht und Vorschriften hinsichtlich Technologie sollten gemäss Gesetzgeber eben gerade nicht gemacht werden.