Dem Obergericht erschliesst sich nicht, inwiefern die Berufungsklägerin daraus etwas zu ihren Gunsten beziehungsweise für «alle Menschen» ableiten will. 8.3.3 Selbstredend ist bei der Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – auch der (jüngere) erläuternde Bericht des UVEK zur Teilrevision der Postverordnung vom 10. März 2020 zu berücksichtigen. Darin wurde zu Art.