lungsverkehrs zu gewährleisten» (eigene Hervorhebung; BBI 2009 5181, S. 5204 Ziff. 5.2.2). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst und explizit für eine technologieneutrale Formulierung entschieden und Vorschriften wurden hinsichtlich des elektronischen Zahlungsverkehrs einzig betreffend Menschen mit Behinderungen aufgestellt. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, inwiefern die Berufungsklägerin daraus etwas zu ihren Gunsten beziehungsweise für «alle Menschen» ableiten will.