Darin wird einzig erwähnt, dass das Behindertengleichstellungsgesetz gewisse Anforderungen an den Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen stellt und auch die Grundversorgung des Postbereichs darunter fällt (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBI 2009 5181, S. 5220). Nicht speziell erwähnt hat die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang eine weitere Passage in der besagten Botschaft, wonach die Post die Möglichkeit habe, den Zugang [zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs] «mittels Poststellen, Geldausgabeautomaten, Briefverkehr oder einem System des elektronischen Zah-