Inwiefern die Berufungsklägerin aus dem zitierten Teil der Botschaft des Bundesrats zum PG respektive zum Entwurf zu Art. 13 Abs. 3 PG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, wird von ihr nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus der erwähnten Textpassage. Darin wird einzig erwähnt, dass das Behindertengleichstellungsgesetz gewisse Anforderungen an den Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen stellt und auch die Grundversorgung des Postbereichs darunter fällt (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBI 2009 5181, S. 5220).