32 Abs. 3 Satz 3 PG gerade nicht, dass der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für alle Menschen in der Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sichergestellt werden muss. Die Sicherstellung eines barrierenfreien Zugangs soll für Menschen mit Behinderungen erfolgen. Was unter einem barrierefreien Zugang zu verstehen ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob E-Finance generell (also für alle Menschen) unter die Grundversorgung fällt, nicht relevant. Inwiefern die Berufungsklägerin aus dem zitierten Teil der Botschaft des Bundesrats zum PG respektive zum Entwurf zu Art.