11 dass sich gestützt auf den Wortlaut von Art. 32 PG und 43 VPG nicht klar beantworten lasse, ob E-Finance in die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs falle. Es hat zur Klärung dieser Frage in der Folge die übrigen Auslegungsmethoden beigezogen. Diese Vorgehensweise vermag die Berufungsklägerin mit ihren oberinstanzlichen Vorbringen nicht in Frage zu stellen. So ergibt sich, entgegen ihrer Auffassung, aus Art. 32 Abs. 3 Satz 3