«Barrierefreiheit» sei keine Form der Technologie, sondern eine Form des Zugangs dazu. Der Bericht des UVEK vom 10. März 2020 sei ferner nicht vom Gesamtbundesrat verabschiedet worden. Eine (falsche) Negativformulierung, welche nicht positives Recht geworden sei, habe keine Relevanz. Wenn der Bundesrat E-Finance als nicht zwingenden Teil der Grundversorgung formell normiere, würde er sich auch in Widerspruch zu Art. 32 Abs. 3 PG setzen (Rz. 31 ff. der Berufung, pag. 345 ff.).