Der elektronische Zahlungsverkehr sei Teil der von allen Menschen beanspruchbaren Grundversorgung. Dementsprechend habe der erläuternde Bericht des UVEK vom 10. März 2020 keine Tragweite und es bedürfe keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung des elektronischen Zahlungsverkehrs als Dienstleistung im VPG. Die Ausführungen in der Botschaft zur Technologieneutralität würden dem nicht entgegenstehen. «Elektronischer Zahlungsverkehr» sei keine technologiegebundene Formulierung. «Barrierefreiheit» sei keine Form der Technologie, sondern eine Form des Zugangs dazu.