13 Abs. 5 festgehalten, das Behindertengleichstellungsgesetz verlange, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt werden müssten. Darunter falle auch die Grundversorgung des Postbereichs. Wenn es sich beim elektronischen Zahlungsverkehr (mittels E-Finance) nicht um eine von allen Menschen beanspruchbare Dienstleistung handeln würde, müsste der elektronische Zahlungsverkehr in einem anderen Kapitel des PG geregelt sein. Der elektronische Zahlungsverkehr sei Teil der von allen Menschen beanspruchbaren Grundversorgung.