10 freier Zugang zum Internet, dass «Websites, Anwendungen und digitale Inhalte so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen unabhängig von ihren körperlichen, sensorischen, kognitiven oder technischen Fähigkeiten genutzt werden können […]». Der Bundesrat habe in der Botschaft zum PG zu Art. 13 Abs. 5 festgehalten, das Behindertengleichstellungsgesetz verlange, dass Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt werden müssten.