Gestützt auf die Kompetenznorm in Art. 32 Abs. 4 PG sei die VPG erlassen worden. Im erläuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10.03.2020 werde ausdrücklich festgehalten, dass E-Finance nicht zwingender Bestandteil der Grundversorgung sei. Aufgrund der Aktualität dieses Berichts könne auf den Sinn und Zweck des VPG geschlossen werden. Weder der Wortlaut noch die historische und teleologische Auslegung würden demnach zum Schluss führen, dass E-Finance Teil der Grundversorgung bilde.