Die Berufungsklägerin beschränke sich bei ihrer Auslegung auf die Beratungen des Erstrats zum PG, dabei verkenne sie, dass die unterstrichene Passage lediglich durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission hinzugefügt worden sei. Die Botschaft zum PG ergebe im Gegenteil, dass der Gesetzgeber der Post betreffend die technologische Form der Erbringung der Grundversorgung grundsätzlich keine Vorgaben habe machen wollen. Der Gesetzgeber habe sich für eine technologieneutrale Formulierung entschieden und habe nur insofern Vorschriften machen wollen, als es Menschen mit Behinderungen betreffe. Gestützt auf die Kompetenznorm in Art.