32 Abs. 2 PG habe die Post für Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicherzustellen. Aus diesem Wortlaut könne umgekehrt geschlossen werden, dass für Menschen ohne Behinderung der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr gerade nicht grundsätzlich zur Grundversorgung zähle. Durch Abs. 4 dieses Artikels sei eine allfällige Ausweitung des elektronischen Zahlungsverkehrs letztlich in die Kompetenz des Bundesrats gelegt worden, der Wortlaut der Bestimmungen sei somit nicht eindeutig und die wahre Tragweite der Bestimmungen sei mithilfe der übrigen Auslegungsmethoden zu prüfen.