8. Rüge E-Finance als Teil der Grundversorgung 8.1 Das Regionalgericht gelangte wie soeben erwähnt (E. 7.5 oben) zum Ergebnis, dass das Angebot von E-Finance nicht unter die Grundversorgung falle und damit gestützt auf die Postgesetzgebung die Berufungsbeklagte insoweit keine Kontrahierungspflicht treffe. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, weder der Wortlaut von Art. 32 PG noch derjenige von Art. 43 VPG enthalte einen eindeutigen Hinweis, ob der elektronische Zahlungsverkehr Teil der Grundversorgung bilde. Gemäss Art. 32 Abs. 2