295 ff.). Selbst wenn dies anders wäre und diese Bereiche in die Grundversorgung fallen würden, hielt das Regionalgericht im Sinne einer «Eventualerwägung» fest, es bestünden zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme gemäss Art. 45 Abs. 1 VPG vorläge: Denn das Beweisergebnis habe ergeben, dass bei Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin Zweifel an der «wahren» wirtschaftlichen Berechtigung bestünden und ein gewisses Reputationsrisiko seitens der Berufungsbeklagten nicht abgetan werden könne (E. 44 des angefochtenen Entscheids, pag. 303).