Die Berufungsbeklagte hielt mit Schreiben vom 3. Januar 2022 am beschränkten Angebot fest (KB 11). 7.5 Das Regionalgericht prüfte in einem ersten Schritt, ob der internationale Zahlungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance unter die Grundversorgung fallen. Es verneinte dies, weshalb sich aus der Postgesetzgebung keine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten in diesen Bereichen (internationaler Zahlungsverkehr inklusive Kontoführung in Fremdwährung und E-Finance) ergebe (E. 37 – 42 des angefochtenen Entscheids, pag. 295 ff.).