Am 8. Dezember 2021 verzichtete die Berufungsbeklagte teilweise auf die Ablehnung der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin und bot ihr eine Geschäftsbeziehung beschränkt auf den inländischen Zahlungsverkehr in Schweizerfranken an (KB 9). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 verwies die Berufungsklägerin auf das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (GB 10). Die Berufungsbeklagte hielt mit Schreiben vom 3. Januar 2022 am beschränkten Angebot fest (KB 11).