Sie begründete die Aufhebung damit, dass sich die Ausrichtung der Berufungsbeklagten nicht mit dem Profil der Berufungsklägerin decke und/oder die Berufungsbeklagte ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrnehmen könne (KB 5). Die Berufungsklägerin wehrte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (KB 6) und 22. November 2021 (KB 7 f.). Am 8. Dezember 2021 verzichtete die Berufungsbeklagte teilweise auf die Ablehnung der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin und bot ihr eine Geschäftsbeziehung beschränkt auf den inländischen Zahlungsverkehr in Schweizerfranken an (KB 9).