7.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten eine Geschäftsbeziehung mit dem Konto IBAN .________ unterhielt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 brach die Berufungsbeklagte die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin ab und hob die dazugehörigen Konten und Dienstleistungen auf. Sie begründete die Aufhebung damit, dass sich die Ausrichtung der Berufungsbeklagten nicht mit dem Profil der Berufungsklägerin decke und/oder die Berufungsbeklagte ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrnehmen könne (KB 5).