7.3 Schliesslich enthält Art. 45 VPG Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundversorgung gemäss Art. 43 VPG und lautet wie folgt: «1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs nach Art. 43 ausschliessen, wenn: a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäschereioder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Einhaltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen.