32 Abs. 3 PG). Der Bundesrat bestimmt die Dienstleistungen im Einzelnen (Art. 32 Abs. 4 PG), was in Art. 43 Abs. 1 und 2 der Postverordnung (VPG; SR 783.01) erfolgt ist. 7.2 Art. 43 Abs. 1 und 2 VPG lauten wie folgt: «1 Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten;