7. Ausgangslage und Zusammenfassung regionalgerichtlicher Entscheid 7.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) hat die Post eine landesweite Grundversorgung im Bereich der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zugangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher (Art. 32 Abs. 3 PG).