6.4 Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren den Beizug der Vorakten beantragt, geschieht dies in analoger Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen. Der entsprechende Beweisantrag erweist sich somit als gegenstandslos. III. Materielles