7 hung zwischen der Berufungsklägerin und der E.________ GmbH war bereits Gegenstand der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024. Es wäre der Berufungsklägerin, selbst wenn sie vom Novenvortrag der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung «überrumpelt» worden wäre, offen gestanden, einen Antrag auf Unterbruch oder Abbruch der Verhandlung zu stellen oder Beweisanträge zu stellen. Dies hat sie nicht gemacht.