Die BB 6 und 7 wurden am 23. Dezember 2024 beziehungsweise 6. Januar 2025 im E-Finance erstellt. Die Auszüge entstanden damit grundsätzlich nach dem erstinstanzlichen Urteil. Ihr Inhalt ist jedoch nicht neu, bezieht er sich doch auf ein Konto der E.________ GmbH bei der Berufungsbeklagten, welches bereits im Mai 2024 bestanden hat. Ein erst nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandenes, allenfalls selbst geschaffenes oder bewirktes Beweismittel darf nicht zum Beweis einer Tatsache benutzt werden, die vor erster Instanz bei zumutbarer Sorgfalt hätte vorgebracht werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3).