Die Berufungsbeklagte habe nicht beantragt, den Verantwortlichen der E.________ GmbH über die Geschäftsaktivitäten zu befragen. Sie sei vom Novenvortrag der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung überrumpelt worden und habe darauf nicht reagieren können. Die Berufungsbeklagte habe sich zuvor über die Gründe der Kündigung ausgeschwiegen. Sie habe die Tatsache über das Bestehen der fraglichen Kontobeziehung unterdrückt, dies grenze an Prozessbetrug und verletze Art. 52 ZPO (Rz. 7 ff. der Berufung, pag. 335 ff.). 6.3 Die BB 6 und 7 wurden am 23. Dezember 2024 beziehungsweise 6. Januar 2025 im E-Finance erstellt.