Betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3c (Privatkonto in Schweizerfranken) würde es der Berufungsklägerin zudem – mit Blick auf das Angebot der Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 2021 (KB 9) – an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse fehlen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO; MORF, in: Orell Füssli Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 59 ZPO). 6 Eine Klageänderung ist unter diesen Umständen nicht zulässig und auf den Even- tual- und Subeventualantrag in Ziff. 3b und Ziff. 3c der Berufung ist nicht einzutreten.