Damit vermag sie den Begründungsanforderungen von Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 4.3.1 oben) aber nicht zu genügen. Weshalb die Annahme des Regionalgerichts und damit auch das Verständnis des klägerischen Rechtsbegehrens unzutreffend sein soll, wonach sie nur am Ganzen im Sinne eines Gesamtpakets interessiert sei, es sich bei nur einem Teil davon um ein «Aliud» handle und es dafür aber an einem Eventualbegehren fehle, legt sie nicht dar. Die Berufung genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten.