343 ff.). 5.5.3 Die Berufungsklägerin verkennt, dass das Regionalgericht – weil es das klägerische Rechtsbegehren als Ganzes und als Einheit verstand – sehr wohl und gerade deshalb umfassend das Rechtsschutzinteresse bejaht hat. Denn wie das Regionalgericht selber ausführte, hätte es bei einem teilbaren Anspruch teilweise am Rechtsschutzinteresse gefehlt, da die Berufungsbeklagte einen Teil anbot und damit anerkannte (Privatkonto in Schweizerfranken). Die Berufungsklägerin kritisiert sodann den angefochtenen Entscheid nur allgemein und vertritt eine andere Meinung. Damit vermag sie den Begründungsanforderungen von Art.