Dass es sich um ein «Aliud» handle, sei unbegründet und nicht haltbar. Das Regionalgericht hätte – auch als Ausfluss der Dispositionsmaxime – die Klage mindestens im Umfang des nunmehr gestellten Subeventualantrags gutheissen müssen. Wenn das Regionalgericht ein Eventualbegehren verlange, sei dies überspitzter Formalismus und verletze Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 9 BV (Rz. 24 ff. der Berufung, pag. 343 ff.).