Dafür hätte die Berufungsklägerin ein Eventualbegehren stellen müssen, was sie aber eben nicht getan habe, da sie nur das Ganze/Gesamtpaket wolle. Damit habe die Berufungsklägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Ganzen (und damit auch am inländischen Zahlungsverkehr), auch wenn die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Geschäftsbeziehung im Umfang nur des inländischen Zahlungsverkehrs anbiete (E. 13.4, E. 35.3, E. 44.1 und E. 48 des angefochtenen Entscheids, pag. 273, pag. 293, pag. 303 ff.). 5.4 Die Berufungsklägerin ficht das Nichteintreten des Regionalgerichts nicht an.