Demgegenüber wolle sie ein Weniger oder einen Teil davon, wie insbesondere nur den inländischen Zahlungsverkehr, nicht. Im Rechtsbegehren sei die Verpflichtung zur Führung einer Geschäftsbeziehung nur im Umfang des inländischen Zahlungsverkehrs in Schweizerfranken deshalb nicht enthalten und es handle sich dabei um ein «Aliud» (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dafür hätte die Berufungsklägerin ein Eventualbegehren stellen müssen, was sie aber eben nicht getan habe, da sie nur das Ganze/Gesamtpaket wolle.