Es begründete dies mit der fehlenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren (E. 14 des angefochtenen Entscheids, pag. 273 ff.). Weiter erwog das Regionalgericht, die Berufungsklägerin beantrage die umfassende Geschäftsbeziehung (also auch Fremdwährungen und inklusive E-Finance und internationalem Zahlungsverkehr) als Ganzes und damit als Gesamtpaket. Sie habe also ein Rechtsschutzinteresse an der Geschäftsbeziehung im ganzen Umfang. Demgegenüber wolle sie ein Weniger oder einen Teil davon, wie insbesondere nur den inländischen Zahlungsverkehr, nicht.