Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Das Obergericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Die Rügen der Parteien geben grundsätzlich das Prüfungsprogramm des Obergerichts vor (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 4.3.2 Ob die Berufung der Berufungsklägerin den Begründungsanforderungen genügt, wird jeweils im Sachzusammenhang behandelt.