II. Formelles 4. Allgemeines 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung erweist sich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.