c. Sub-Eventual-Antrag: Die Berufungsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbeziehung mit der Berufungsführerin/Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfassend alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung. 3.2 In ihrer Berufungsantwort vom 26. Februar 2025 (pag. 387 ff.) beantragt die Berufungsbeklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (pag. 377).