a. Die Berufungsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbeziehung mit der Berufungsführerin/Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken sowie in Euro und anderen Fremdwährungen auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfassend alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung, mitumfassend die Dienstleistungen des elektronischen Zahlungsverkehrs mittels E- Finance, und den internationalen Zahlungsverkehr im Rahmen der allgemeinen Geschäftsund Teilnahmebedingungen der Berufungsgegnerin/Beklagten.