Art. 35 Abs. 2 BV; Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger Die Grundrechtsbindung beschränkt sich auf die übertragenen staatlichen Aufgaben, vorliegend die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Im Bereich des internationalen Zahlungsverkehrs (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance besteht somit keine Grundrechtsbindung (E. 10.3). Erwägungen: I. Prozessgeschichte