Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 25 2 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Wuillemin und Ober- richterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin/Berufungsklägerin gegen PostFinance AG, Mingerstrasse 20, 3030 Bern vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. D.________ Beklagte/Berufungsbeklagte Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. August 2024 (CIV 22 3866) Regeste: Art. 32 PG; Art. 43 VPG; Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsver- kehrs E-Finance gehört nicht zum Grundversorgungsauftrag mit Dienstleistungen des Zahlungs- verkehrs (E. 8.3). Art. 35 Abs. 2 BV; Grundrechtsbindung staatlicher Aufgabenträger Die Grundrechtsbindung beschränkt sich auf die übertragenen staatlichen Aufgaben, vor- liegend die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Im Bereich des internationalen Zahlungsverkehrs (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance besteht somit keine Grundrechtsbindung (E. 10.3). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin) verfügte bei der PostFinance AG (nachfolgend Berufungsbeklagte) über ein Privatkonto. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 («Aufhebung der Geschäftsbeziehung») erklärte die Berufungsbeklagte, dass die Geschäftsbeziehung zur Berufungsklägerin abgebrochen und die dazugehöri- gen Konten und Dienstleistungen aufgehoben würden. 2. 2.1 Am 14. Juli 2022 reichte die Berufungsklägerin beim Regionalgericht Bern- Mittelland eine Klage ein (pag. 1 ff.). Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren (pag. 3): Die Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbeziehung mit der Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken sowie in Euro und anderen Fremdwährungen, auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfassend alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversor- gung und alle der Allgemeinheit angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Privat- konto, insbesondere E-Finance und den internationalen Zahlungsverkehr, im Rahmen der allgemei- nen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen der Beklagten. 2.2 Mit Klageantwort vom 25. November 2022 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage (pag. 73 ff.). 2.3 Mit Entscheid vom 20. August 2024 wies das Regionalgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es der Berufungsklägerin und ver- pflichtete diese zudem zu einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte (pag. 253 ff.). 2.4 Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 12. November 2024 (pag. 267 ff.). 2 3. 3.1 Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin am 6. Januar 2025 beim Ober- gericht des Kantons Bern Berufung erhoben (pag. 329 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren (pag. 331): 1. Die Berufung gegen den Entscheid CIV 22 3866 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.08.2024 sei gutzuheissen. 2. Der Entscheid CIV 22 3866 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20.08.2024 sei aufzuheben. 3. Es sei die Klage vom 14.07.2022 an das Regionalgericht Bern-Mittelland durch das Berufungsge- richt wie folgt gutzuheissen: a. Die Berufungsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbeziehung mit der Beru- fungsführerin/Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken sowie in Euro und anderen Fremdwährungen auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfas- send alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversor- gung, mitumfassend die Dienstleistungen des elektronischen Zahlungsverkehrs mittels E- Finance, und den internationalen Zahlungsverkehr im Rahmen der allgemeinen Geschäfts- und Teilnahmebedingungen der Berufungsgegnerin/Beklagten. b. Eventual-Antrag: Die Berufungsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbezie- hung mit der Berufungsführerin/Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfassend alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung, mitumfassend die Dienst- leistungen des elektronischen Zahlungsverkehrs mittels E-Finance. c. Sub-Eventual-Antrag: Die Berufungsgegnerin/Beklagte sei zu verpflichten, eine Geschäftsbe- ziehung mit der Berufungsführerin/Klägerin durch Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken auf unbestimmte Dauer aufzunehmen, umfassend alle Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs im Rahmen der gesetzlichen Grundversorgung. 3.2 In ihrer Berufungsantwort vom 26. Februar 2025 (pag. 387 ff.) beantragt die Beru- fungsbeklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollum- fänglich abzuweisen. Eventuell sei die Klage abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (pag. 377). II. Formelles 4. Allgemeines 4.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00. Die Berufung erweist sich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 4.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Entscheide zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. 3 Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4.3 4.3.1 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfah- rens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Begründen bedeutet auf- zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Be- gründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Obergericht mühe- los verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die regionalgerichtlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, le- diglich auf die vor dem Regionalgericht vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den soeben umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Oberge- richt auf die Berufung nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Das Obergericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichts- behörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Die Rügen der Parteien geben grundsätzlich das Prüfungsprogramm des Obergerichts vor (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 4.3.2 Ob die Berufung der Berufungsklägerin den Begründungsanforderungen genügt, wird jeweils im Sachzusammenhang behandelt. 5. Klageänderung im Berufungsverfahren 5.1 Die Berufungsklägerin stellt in ihrer Berufung geänderte und zusätzliche Rechtsbe- gehren. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit möglich (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Eine Klageänderung bedeutet eine Änderung des Streitgegenstandes. Sie liegt vor, wenn ein inhaltlich geänderter oder neuer Rechtsschutzanspruch geltend gemacht wird. Demgegenüber ist von einer Klagebeschränkung auszugehen, wenn die neue Klage gegenüber der alten Klage ein quantitatives oder qualitatives Minus darstellt. Eine quantitative Beschränkung erfolgt durch Reduktion des Leistungsbegehrens, wogegen die qualitative Beschränkung den Rückzug einzelner Begehren erfasst 4 (Entscheid des OGer/BE ZK 15 129 vom 1. Juli 2015 E. 6.2.2; HILBER/REETZ, in: Schulthess-Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 71 zu Art. 317 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, N. 47 ff. zu Art. 227 ZPO). 5.2.2 Der Zweck der Klageänderung liegt darin, die Klage an geänderte Umstände und Bedürfnisse anzupassen, und nicht etwa darin, Verpasstes nachzuholen (Urteil des BGer 5A_793/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.2.6). 5.2.3 Ob die Voraussetzungen einer Klageänderung gegeben sind, ist als Prozessvor- aussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), wobei die Berufungskläge- rin das Vorliegen der Voraussetzungen darzulegen hat (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 1418). 5.3 Das Regionalgericht ist auf die Klage der Berufungsklägerin teilweise nicht einge- treten, nämlich soweit die Berufungsklägerin die Aufnahme einer Geschäftsbezie- hung mit «alle[n] der Allgemeinheit angebotenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Privatkonto» verlangte. Es begründete dies mit der fehlenden Bestimmtheit der Rechtsbegehren (E. 14 des angefochtenen Entscheids, pag. 273 ff.). Weiter erwog das Regionalgericht, die Berufungsklägerin beantrage die umfassen- de Geschäftsbeziehung (also auch Fremdwährungen und inklusive E-Finance und internationalem Zahlungsverkehr) als Ganzes und damit als Gesamtpaket. Sie ha- be also ein Rechtsschutzinteresse an der Geschäftsbeziehung im ganzen Umfang. Demgegenüber wolle sie ein Weniger oder einen Teil davon, wie insbesondere nur den inländischen Zahlungsverkehr, nicht. Im Rechtsbegehren sei die Verpflichtung zur Führung einer Geschäftsbeziehung nur im Umfang des inländischen Zahlungs- verkehrs in Schweizerfranken deshalb nicht enthalten und es handle sich dabei um ein «Aliud» (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dafür hätte die Berufungsklägerin ein Eventual- begehren stellen müssen, was sie aber eben nicht getan habe, da sie nur das Ganze/Gesamtpaket wolle. Damit habe die Berufungsklägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Behand- lung des Ganzen (und damit auch am inländischen Zahlungsverkehr), auch wenn die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Geschäftsbeziehung im Umfang nur des inländischen Zahlungsverkehrs anbiete (E. 13.4, E. 35.3, E. 44.1 und E. 48 des angefochtenen Entscheids, pag. 273, pag. 293, pag. 303 ff.). 5.4 Die Berufungsklägerin ficht das Nichteintreten des Regionalgerichts nicht an. Ent- sprechend ist im Rechtsbegehren Ziff. 3a der Berufung der vom Regionalgericht als unbestimmt qualifizierte Teil nicht mehr enthalten, sondern beantragt die Beru- fungsklägerin noch die Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizer- franken und Euro sowie in anderen Fremdwährungen, umfassend alle Dienstleis- tungen der Grundversorgung, mitumfassend E-Finance und den internationalen Zahlungsverkehr. Diese Teilanfechtung ist ohne Weiteres zulässig. 5.5 5.5.1 Die beiden im Berufungsverfahren erstmals gestellten Eventual- und Subeventual- begehren (Rechtsbegehren Ziff. 3b und 3c der Berufung) betreffen Teilaspekte des Rechtsbegehrens Ziff. 3a. Mit dem Eventualbegehren Ziff. 3b der Berufung ver- langt die Berufungsklägerin (nur) die Eröffnung und Führung eines Privatkontos in 5 Schweizerfranken inklusive E-Finance. Mit dem Subeventualbegehren Ziff. 3c der Berufung verlangt die Berufungsklägerin sodann (nur) die Eröffnung und Führung eines Privatkontos in Schweizerfranken. 5.5.2 Die Berufungsklägerin bringt dazu lediglich vor, dass ihr das Regionalgericht das Rechtsschutzinteresse zu Unrecht abgesprochen habe, das Angebot der Beru- fungsbeklagten sei hierfür nicht «durchgreifend». Dass es sich um ein «Aliud» handle, sei unbegründet und nicht haltbar. Das Regionalgericht hätte – auch als Ausfluss der Dispositionsmaxime – die Klage mindestens im Umfang des nunmehr gestellten Subeventualantrags gutheissen müssen. Wenn das Regionalgericht ein Eventualbegehren verlange, sei dies überspitzter Formalismus und verletze Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 9 BV (Rz. 24 ff. der Berufung, pag. 343 ff.). 5.5.3 Die Berufungsklägerin verkennt, dass das Regionalgericht – weil es das klägeri- sche Rechtsbegehren als Ganzes und als Einheit verstand – sehr wohl und gerade deshalb umfassend das Rechtsschutzinteresse bejaht hat. Denn wie das Regional- gericht selber ausführte, hätte es bei einem teilbaren Anspruch teilweise am Rechtsschutzinteresse gefehlt, da die Berufungsbeklagte einen Teil anbot und da- mit anerkannte (Privatkonto in Schweizerfranken). Die Berufungsklägerin kritisiert sodann den angefochtenen Entscheid nur allgemein und vertritt eine andere Meinung. Damit vermag sie den Begründungsanforderun- gen von Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. E. 4.3.1 oben) aber nicht zu genügen. Weshalb die Annahme des Regionalgerichts und damit auch das Verständnis des klägeri- schen Rechtsbegehrens unzutreffend sein soll, wonach sie nur am Ganzen im Sin- ne eines Gesamtpakets interessiert sei, es sich bei nur einem Teil davon um ein «Aliud» handle und es dafür aber an einem Eventualbegehren fehle, legt sie nicht dar. Die Berufung genügt in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht und es ist darauf nicht einzutreten. 5.5.4 Bleibt es damit für das Obergericht beim regionalgerichtlichen Verständnis des klä- gerischen Rechtsbegehrens, handelt es sich bei den Rechtsbegehren Ziff. 3b und 3c der Berufung um eine Klageänderung, wofür die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO erfüllt sein müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Berufungsklägerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zudem liefe die Klageän- derung darauf hinaus, Verpasstes nachzuholen, was aber gerade nicht zulässig ist. Soweit das Rechtsbegehren Ziff. 3b der Berufung betreffend (Privatkonto in Schweizerfranken inklusive E-Finance) hat die Berufungsbeklagte bereits im Rah- men der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mitgeteilt, dass sie das anlässlich der Schlichtungsverhandlung unpräjudiziell geäusserte Angebot von E-Finance nicht mehr aufrechterhalte (pag. 217). Diese Tatsache wäre damit im Berufungsverfah- ren ohnehin nicht neu. Betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 3c (Privatkonto in Schweizerfranken) würde es der Berufungsklägerin zudem – mit Blick auf das An- gebot der Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 2021 (KB 9) – an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse fehlen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO; MORF, in: Orell Füssli Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 59 ZPO). 6 Eine Klageänderung ist unter diesen Umständen nicht zulässig und auf den Even- tual- und Subeventualantrag in Ziff. 3b und Ziff. 3c der Berufung ist nicht einzutre- ten. 6. Noven 6.1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ih- rer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweis- mittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden wa- ren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern einge- schränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzu- legen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster In- stanz hat vorbringen können (Urteile des BGer 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2.1.3, nicht publ. in: BGE 144 III 541; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 3.1). 6.2 Die Berufungsklägerin reicht mit ihrer Berufung zwei neue Beweismittel (Kontoin- formation und Bewegungsübersicht eines Kontos der E.________ GmbH, Beru- fungsbeilagen [BB] 6 und 7) ein und macht hierzu neue Tatsachenbehauptungen. Sie bringt vor, dass sie die Beweismittel unverzüglich mit Einreichung der Berufung offeriere. Die Entscheidgründe des Regionalgerichts würden sich auf eine negative Wertung von geschäftlichen Aktivitäten einer am Verfahren nicht beteiligten Partei stützen. Die Berufungsbeklagte habe nicht beantragt, den Verantwortlichen der E.________ GmbH über die Geschäftsaktivitäten zu befragen. Sie sei vom Noven- vortrag der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhandlung überrumpelt wor- den und habe darauf nicht reagieren können. Die Berufungsbeklagte habe sich zu- vor über die Gründe der Kündigung ausgeschwiegen. Sie habe die Tatsache über das Bestehen der fraglichen Kontobeziehung unterdrückt, dies grenze an Prozess- betrug und verletze Art. 52 ZPO (Rz. 7 ff. der Berufung, pag. 335 ff.). 6.3 Die BB 6 und 7 wurden am 23. Dezember 2024 beziehungsweise 6. Januar 2025 im E-Finance erstellt. Die Auszüge entstanden damit grundsätzlich nach dem erst- instanzlichen Urteil. Ihr Inhalt ist jedoch nicht neu, bezieht er sich doch auf ein Kon- to der E.________ GmbH bei der Berufungsbeklagten, welches bereits im Mai 2024 bestanden hat. Ein erst nach dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandenes, allenfalls selbst geschaffenes oder bewirktes Beweismittel darf nicht zum Beweis einer Tatsache benutzt werden, die vor erster Instanz bei zumutbarer Sorgfalt hätte vorgebracht werden können (BGE 146 III 416 E. 5.3). Es darf näm- lich nicht sein, dass eine Partei durch neu geschaffene Beweismittel Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren nachholt. Die Bezie- 7 hung zwischen der Berufungsklägerin und der E.________ GmbH war bereits Ge- genstand der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024. Es wäre der Berufungsklägerin, selbst wenn sie vom Novenvortrag der Berufungsbeklagten anlässlich der Haupt- verhandlung «überrumpelt» worden wäre, offen gestanden, einen Antrag auf Un- terbruch oder Abbruch der Verhandlung zu stellen oder Beweisanträge zu stellen. Dies hat sie nicht gemacht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der E.________ GmbH um eine nicht am Verfahren beteiligte Par- tei handelt und die Berufungsbeklagte nicht schon vorab auf sie Bezug genommen hat. Die von der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Konto der E.________ GmbH bei der Postfinance AG im Berufungsverfahren erstmals vorgebrachten Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel sind daher unzulässig und bleiben un- berücksichtigt. 6.4 Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren den Beizug der Vorakten be- antragt, geschieht dies in analoger Anwendung von Art. 327 Abs. 1 ZPO auch im Berufungsverfahren von Amtes wegen. Der entsprechende Beweisantrag erweist sich somit als gegenstandslos. III. Materielles 7. Ausgangslage und Zusammenfassung regionalgerichtlicher Entscheid 7.1 Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) hat die Post eine lan- desweite Grundversorgung im Bereich der Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Die Dienstleistungen müssen für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Weise zugänglich sein. Bei der Ausgestaltung des Zu- gangs richtet sich die Post nach den Bedürfnissen der Bevölkerung. Für Menschen mit Behinderungen stellt die Post den barrierefreien Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicher (Art. 32 Abs. 3 PG). Der Bundesrat bestimmt die Dienst- leistungen im Einzelnen (Art. 32 Abs. 4 PG), was in Art. 43 Abs. 1 und 2 der Post- verordnung (VPG; SR 783.01) erfolgt ist. 7.2 Art. 43 Abs. 1 und 2 VPG lauten wie folgt: «1 Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Drit- ten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. 8 1bis Sie umfasst nicht den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr mit Überweisungen in Schweizer Franken oder in einer Fremdwährung.» 7.3 Schliesslich enthält Art. 45 VPG Ausnahmen von der Verpflichtung zur Grundver- sorgung gemäss Art. 43 VPG und lautet wie folgt: «1 Die PostFinance kann Kundinnen und Kunden von der Benützung der Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs nach Art. 43 ausschliessen, wenn: a. nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder die Ein- haltung dieser Gesetzgebung der Post einen unverhältnismässig hohen Aufwand verursacht; oder b. schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen. 2 Sie bezeichnet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fälle, die zum Ausschluss von der Benützung führen.» 7.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin bei der Beru- fungsbeklagten eine Geschäftsbeziehung mit dem Konto IBAN .________ unter- hielt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 brach die Berufungsbeklagte die Geschäfts- beziehung mit der Berufungsklägerin ab und hob die dazugehörigen Konten und Dienstleistungen auf. Sie begründete die Aufhebung damit, dass sich die Ausrich- tung der Berufungsbeklagten nicht mit dem Profil der Berufungsklägerin decke und/oder die Berufungsbeklagte ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrnehmen könne (KB 5). Die Berufungsklägerin wehrte sich mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (KB 6) und 22. November 2021 (KB 7 f.). Am 8. Dezember 2021 verzichtete die Beru- fungsbeklagte teilweise auf die Ablehnung der Geschäftsbeziehung mit der Beru- fungsklägerin und bot ihr eine Geschäftsbeziehung beschränkt auf den inländi- schen Zahlungsverkehr in Schweizerfranken an (KB 9). Mit Schreiben vom 17. De- zember 2021 verwies die Berufungsklägerin auf das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot (GB 10). Die Berufungsbeklagte hielt mit Schreiben vom 3. Januar 2022 am beschränkten Angebot fest (KB 11). 7.5 Das Regionalgericht prüfte in einem ersten Schritt, ob der internationale Zah- lungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance unter die Grundversorgung fallen. Es verneinte dies, weshalb sich aus der Postgesetzge- bung keine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten in diesen Bereichen (in- ternationaler Zahlungsverkehr inklusive Kontoführung in Fremdwährung und E-Finance) ergebe (E. 37 – 42 des angefochtenen Entscheids, pag. 295 ff.). Selbst wenn dies anders wäre und diese Bereiche in die Grundversorgung fallen würden, hielt das Regionalgericht im Sinne einer «Eventualerwägung» fest, es bestünden zumindest gewisse Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausnahme gemäss Art. 45 Abs. 1 VPG vorläge: Denn das Beweisergebnis habe ergeben, dass bei Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin Zweifel an der «wahren» wirt- schaftlichen Berechtigung bestünden und ein gewisses Reputationsrisiko seitens der Berufungsbeklagten nicht abgetan werden könne (E. 44 des angefochtenen Entscheids, pag. 303). 9 Schliesslich verneinte das Regionalgericht ebenso eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten auf Grundlage der Grundrechtsbindung, da die Grundrechts- bindung gemäss Art. 35 Abs. 2 BV nur im Bereich der Grundversorgung greife. Vorliegend liege man aber wie erwähnt ausserhalb der Grundversorgung (E. 46 des angefochtenen Entscheids, pag. 305). Ebenso wenig ergebe sich eine Kontra- hierungspflicht aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts (E. 47 des angefochte- nen Entscheids, pag. 305). 8. Rüge E-Finance als Teil der Grundversorgung 8.1 Das Regionalgericht gelangte wie soeben erwähnt (E. 7.5 oben) zum Ergebnis, dass das Angebot von E-Finance nicht unter die Grundversorgung falle und damit gestützt auf die Postgesetzgebung die Berufungsbeklagte insoweit keine Kontra- hierungspflicht treffe. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, weder der Wortlaut von Art. 32 PG noch derjenige von Art. 43 VPG enthalte einen eindeutigen Hinweis, ob der elektronische Zahlungsverkehr Teil der Grundversorgung bilde. Gemäss Art. 32 Abs. 2 PG habe die Post für Menschen mit Behinderungen den barrierefreien Zu- gang zum elektronischen Zahlungsverkehr sicherzustellen. Aus diesem Wortlaut könne umgekehrt geschlossen werden, dass für Menschen ohne Behinderung der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr gerade nicht grundsätzlich zur Grundversorgung zähle. Durch Abs. 4 dieses Artikels sei eine allfällige Ausweitung des elektronischen Zahlungsverkehrs letztlich in die Kompetenz des Bundesrats gelegt worden, der Wortlaut der Bestimmungen sei somit nicht eindeutig und die wahre Tragweite der Bestimmungen sei mithilfe der übrigen Auslegungsmethoden zu prüfen. Die Berufungsklägerin beschränke sich bei ihrer Auslegung auf die Bera- tungen des Erstrats zum PG, dabei verkenne sie, dass die unterstrichene Passage lediglich durch den Sprecher der ständerätlichen Kommission hinzugefügt worden sei. Die Botschaft zum PG ergebe im Gegenteil, dass der Gesetzgeber der Post betreffend die technologische Form der Erbringung der Grundversorgung grundsätzlich keine Vorgaben habe machen wollen. Der Gesetzgeber habe sich für eine technologieneutrale Formulierung entschieden und habe nur insofern Vor- schriften machen wollen, als es Menschen mit Behinderungen betreffe. Gestützt auf die Kompetenznorm in Art. 32 Abs. 4 PG sei die VPG erlassen worden. Im er- läuternden Bericht des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (UVEK) vom 10.03.2020 werde ausdrücklich festgehalten, dass E-Finance nicht zwingender Bestandteil der Grundversorgung sei. Aufgrund der Aktualität dieses Berichts könne auf den Sinn und Zweck des VPG geschlossen werden. Weder der Wortlaut noch die historische und teleologische Auslegung würden demnach zum Schluss führen, dass E-Finance Teil der Grundversorgung bilde. Für eine systematische Auslegung bestünden keine Anhaltspunkte (E. 36 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 295 ff.). 8.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, Art. 32 Abs. 3 PG begründe keinen Anspruch auf Zugang zu E-Finance speziell für behinderte Menschen unter gleichzeitigem Ausschluss von nicht behinderten Menschen. Nach ChatGPT bedeute ein barriere- 10 freier Zugang zum Internet, dass «Websites, Anwendungen und digitale Inhalte so gestaltet sind, dass sie von allen Menschen unabhängig von ihren körperlichen, sensorischen, kognitiven oder technischen Fähigkeiten genutzt werden können […]». Der Bundesrat habe in der Botschaft zum PG zu Art. 13 Abs. 5 festgehalten, das Behindertengleichstellungsgesetz verlange, dass Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen verhindert, verringert oder beseitigt werden müssten. Darunter falle auch die Grundversorgung des Postbereichs. Wenn es sich beim elektronischen Zahlungs- verkehr (mittels E-Finance) nicht um eine von allen Menschen beanspruchbare Dienstleistung handeln würde, müsste der elektronische Zahlungsverkehr in einem anderen Kapitel des PG geregelt sein. Der elektronische Zahlungsverkehr sei Teil der von allen Menschen beanspruchbaren Grundversorgung. Dementsprechend habe der erläuternde Bericht des UVEK vom 10. März 2020 keine Tragweite und es bedürfe keiner weiteren ausdrücklichen Erwähnung des elektronischen Zah- lungsverkehrs als Dienstleistung im VPG. Die Ausführungen in der Botschaft zur Technologieneutralität würden dem nicht entgegenstehen. «Elektronischer Zah- lungsverkehr» sei keine technologiegebundene Formulierung. «Barrierefreiheit» sei keine Form der Technologie, sondern eine Form des Zugangs dazu. Der Bericht des UVEK vom 10. März 2020 sei ferner nicht vom Gesamtbundesrat verabschie- det worden. Eine (falsche) Negativformulierung, welche nicht positives Recht ge- worden sei, habe keine Relevanz. Wenn der Bundesrat E-Finance als nicht zwin- genden Teil der Grundversorgung formell normiere, würde er sich auch in Wider- spruch zu Art. 32 Abs. 3 PG setzen (Rz. 31 ff. der Berufung, pag. 345 ff.). 8.3 8.3.1 Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck der Regelung verstanden werden. Die Gesetzesaus- legung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Auszurichten ist die Auslegung auf die «ratio legis», die das Gericht aller- dings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben und Regelungsabsichten des Gesetzgebers aufgrund der herkömmli- chen Auslegungselemente zu ermitteln hat. Das Bundesgericht befolgt bei der Ge- setzesauslegung einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament- lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Gesetzesmaterialien können zudem bei- gezogen werden, wenn sie auf die strittige Frage eine klare Antwort geben (BGE 139 III 201 E. 2.5.1; 141 III 155 E. 4.2; 142 III 102 E. 5; 143 III 600 E. 2.7). 8.3.2 Die vorinstanzlichen Erwägungen und die darin vorgenommene Gesetzesausle- gung überzeugen und das Obergericht verweist vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Das Regionalgericht hat treffenderweise festgehalten, 11 dass sich gestützt auf den Wortlaut von Art. 32 PG und 43 VPG nicht klar beant- worten lasse, ob E-Finance in die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zah- lungsverkehrs falle. Es hat zur Klärung dieser Frage in der Folge die übrigen Aus- legungsmethoden beigezogen. Diese Vorgehensweise vermag die Berufungskläge- rin mit ihren oberinstanzlichen Vorbringen nicht in Frage zu stellen. So ergibt sich, entgegen ihrer Auffassung, aus Art. 32 Abs. 3 Satz 3 PG gerade nicht, dass der Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr für alle Menschen in der Grundver- sorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sichergestellt werden muss. Die Sicherstellung eines barrierenfreien Zugangs soll für Menschen mit Behinde- rungen erfolgen. Was unter einem barrierefreien Zugang zu verstehen ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob E-Finance generell (also für alle Menschen) unter die Grundversorgung fällt, nicht relevant. Inwiefern die Berufungsklägerin aus dem zitierten Teil der Botschaft des Bundes- rats zum PG respektive zum Entwurf zu Art. 13 Abs. 3 PG etwas zu ihren Gunsten ableiten will, wird von ihr nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus der erwähnten Textpassage. Darin wird einzig erwähnt, dass das Behindertengleich- stellungsgesetz gewisse Anforderungen an den Zugang zu öffentlich erbrachten Dienstleistungen stellt und auch die Grundversorgung des Postbereichs darunter fällt (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz, BBI 2009 5181, S. 5220). Nicht speziell erwähnt hat die Berufungsklägerin in diesem Zusammenhang eine weitere Passage in der besagten Botschaft, wonach die Post die Möglichkeit habe, den Zugang [zu den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs] «mittels Poststellen, Geldausgabeautomaten, Briefverkehr oder einem System des elektronischen Zah- lungsverkehrs zu gewährleisten» (eigene Hervorhebung; BBI 2009 5181, S. 5204 Ziff. 5.2.2). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst und explizit für eine technolo- gieneutrale Formulierung entschieden und Vorschriften wurden hinsichtlich des elektronischen Zahlungsverkehrs einzig betreffend Menschen mit Behinderungen aufgestellt. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, inwiefern die Berufungsklägerin daraus etwas zu ihren Gunsten beziehungsweise für «alle Menschen» ableiten will. 8.3.3 Selbstredend ist bei der Auslegung der fraglichen Gesetzesbestimmungen – ent- gegen der Auffassung der Berufungsklägerin – auch der (jüngere) erläuternde Be- richt des UVEK zur Teilrevision der Postverordnung vom 10. März 2020 zu berück- sichtigen. Darin wurde zu Art. 43 Abs. 1 VPG festgehalten, dass hinsichtlich Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr kein «Anspruch auf eine bestimmte Zugangsform zu den Dienstleistungen» abgeleitet werden könne und «insbesonde- re elektronische Angebote wie ‘E-Finance’ nicht zwingender Bestandteil der Grund- versorgung» seien (S. 9 des Berichts, Ziff. 2.6). Es mag zutreffen, dass diese Be- merkung keinen Eingang in die fragliche Gesetzesbestimmung gefunden hat, es handelt sich aber auch um einen «erläuternden» Bericht und Vorschriften hinsicht- lich Technologie sollten gemäss Gesetzgeber eben gerade nicht gemacht werden. Dass dieser Bericht nicht vom Gesamtbundesrat verabschiedet worden ist – wie die Berufungsklägerin beanstandet – vermag nichts daran zu ändern, dass dieser zur Auslegung der Norm beigezogen werden kann. 12 8.3.4 Auch ergibt sich – entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – aus der Sys- tematik von Art. 32 PG nicht, dass es sich bei E-Finance um eine von allen Men- schen beanspruchbare Dienstleistung handeln muss. 8.3.5 Zum selben Auslegungsergebnis ist im Übrigen auch das Obergericht des Kantons Zug gelangt, mit folgender – ebenfalls überzeugender zusätzlicher – Begründung (Urteil des OGer/ZG Z2 2024 80 vom 28. Januar 2025 E. 2.4): «Das Zur-Verfügung-Stellen von Online-Zahlungsmitteln (wie beispielsweise einer Debitkarte oder ei- ner Bezahl-App) oder des Internetzahlungsverkehrs ist in dieser Bestimmung gerade nicht vorgese- hen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 eine Revision der Postverordnung disku- tiert. In seiner Vorlage sieht der Bundesrat vor, dass die Grundversorgung künftig auch ein Online- Zahlungsmittel sowie den Internetzahlungsverkehr einschliesst (vgl. Medienmitteilung des Bundesra- tes vom 14. Juni 2024, Post: Modernisierung und finanzielle Stabilisierung der Grundversorgung, ab- rufbar unter: [besucht am: 8. Januar 2025]). Diese Vorlage ist allerdings noch nicht umgesetzt wor- den. Derzeit umfasst die Grundversorgung somit ausschliesslich den analogen baren Zahlungsver- kehr.» 8.4 Die Berufung erweist sich demnach insoweit als unbegründet. 9. Rügen gegenüber der Beweiswürdigung betreffend wirtschaftliche Berechti- gung und Reputationsrisiko 9.1 9.1.1 Da die Grundversorgung gemäss Art. 43 VPG nicht betroffen ist und damit keine Kontrahierungspflicht besteht, liess das Regionalgericht offen, ob – wenn eine Kontrahierungspflicht bestünde – auch ein Ausschlussgrund nach Art. 45 VPG vor- liegt. Immerhin hielt das Regionalgericht dennoch beweiswürdigend fest, dass bei Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen und ein gewisses Reputationsrisiko nicht abgetan werden könne. Da dieses Beweisergebnis bei der Beurteilung einer Kontrahierungspflicht auf Grundlage der Grundrechtsbindung (E. 10 unten) oder einer Kontrahierungs- pflicht auf Grundlage allgemeiner Prinzipien des Privatrechts (E. 11 unten) eine Rolle spielt, ist diese Sachverhaltsrüge vorweg zu behandeln. 9.1.2 Im Einzelnen erwog das Regionalgericht, dass es sich bei der Zah- lung/Weiterleitung der CHF 50'000.00 um eine auffällige Transaktion gehandelt ha- be. F.________ und G.________ hätten glaubhaft und übereinstimmend geschil- dert, dass bei den Abklärungen Hinweise bezüglich einer abweichenden wirtschaft- lichen Berechtigung am Konto der Berufungsklägerin vorgelegen hätten. Die Beru- fungsklägerin habe es demgegenüber versäumt, diesen glaubhaften Aussagen ih- rerseits glaubhafte Ausführungen und insbesondere Erklärungen für die Transakti- on zu entgegnen. Auch ihr Rechtsvertreter habe hierfür keine plausible Erklärung liefern können. Es werde demnach als erstellt erachtet, dass die Gefahr des Miss- brauchs der Geschäftsbeziehung durch die Berufungsklägerin infolge Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto bestanden habe. Aufgrund der Aussa- gen von F.________ und G.________ könne erstellt werden, dass die Berufungs- beklagte in der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin ein Reputationsrisi- 13 ko gesehen habe, einerseits wegen ihrer Verbindung zu ihrem Ehemann H.________ und der E.________ GmbH, andererseits wegen der fraglichen wirt- schaftlichen Berechtigung am Konto (E. 33 des angefochtenen Entscheids, pag. 289 ff.). 9.2 Die Berufungsklägerin bringt zusammengefasst vor, das Regionalgericht habe nicht gewürdigt, dass sich die Berufungsbeklagte vor Klageanhebung beharrlich geweigert habe, die Gründe für die Kündigung der Geschäftsbeziehung anzuge- ben. Es habe auch nicht gewürdigt, dass F.________ und G.________ in einem Arbeitsverhältnis zur Berufungsbeklagten stehen würden und den Auftrag gehabt hätten, die Verweigerung der Geschäftsbeziehung darzulegen. F.________ habe nur allgemein theoretische Darlegungen gemacht und G.________ habe zur Sache nichts Konkretes aus eigener Wahrnehmung ausgesagt. Eine Untermauerung durch Urkunden sei sodann gänzlich unterblieben. Von instruierten Parteivertretern seien im Prozess substanziierte, detailreiche und präzise Angaben zu erwarten, dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Ihre Aussagen hätten nur den Wert von Parteibehauptungen. Das Regionalgericht habe die Aussagen äusserst einseitig gewürdigt. Mit ihrer Interessens- und Motivationslage habe es sich nicht auseinan- dergesetzt. Das persönliche Ausbleiben der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung enthebe das Regionalgericht nicht von seiner Pflicht, die Aussa- gen seriös zu prüfen und zu gewichten. Im Ergebnis lasse sich aus den Aussagen der Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten nichts für deren Position gewinnen. Das Regionalgericht begehe eine willkürliche Beweiswürdigung in Verletzung von Art. 157 ZPO sowie Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Rz. 18 ff. der Berufung, pag. 339 ff.). 9.3 9.3.1 Die Berufungsklägerin wendet eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ein, wobei die Kognition des Obergerichts insoweit gerade nicht auf Willkür beschränkt ist, sondern das Obergericht überprüft, ob die Vorinstanz die Tatsachen als gege- ben/bewiesen erachten durfte, die es berücksichtigt hat (vgl. Art. 310 Bst. b ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Inwiefern den von der Berufungsklägerin daneben zu- sätzlich genannten Rügen von Art. 157 ZPO sowie der Bundesverfassung neben der unrichtigen Beweiswürdigung selbstständiger Charakter zukommen soll, be- gründet die Berufungsklägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. 9.3.2 Die Beweiswürdigung besteht darin, unter Berücksichtigung des gebotenen Be- weismasses das Ergebnis der verschiedenen erhobenen Beweismittel abzuwägen und zu entscheiden, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass sich die Tatsache ereignet hat und diese damit als nachgewiesen zu gelten hat (Urteil des BGer 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 5.2). 9.3.3 Was die Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag die Beweis- würdigung des Regionalgerichts nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachver- halt beruhen sollte. Nicht zu beanstanden ist vorab, dass das Regionalgericht in seiner Beweiswürdigung auf die Parteiaussagen von F.________ und G.________ abstellte und ihren Aussagen insbesondere zur Beurteilung der Geschäftsbezie- 14 hung zur Berufungsklägerin und zur Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an deren Konto ein erhebliches Gewicht beigemessen hat. Dass es sich dabei um Mitarbeitende der Berufungsbeklagten handelt, vermag ihre Aussagen nicht in Fra- ge zu stellen. Beide schilderten übereinstimmend, dass bei der Geschäftsbezie- hung mit der Berufungsklägerin Zweifel hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechti- gung am Konto bestanden hätten (pag. 231, Z. 15 ff.; pag. 237 Z. 11 ff., 18 ff.) und sich die Berufungsbeklagte aufgrund der Befürchtung eines Reputationsschadens (Sorgfaltspflichten hätten nicht eingehalten werden können, fehlende wirtschaftliche Berechtigung, «risikobehaftete» Geschäftsbeziehung, Verbindung zu H.________ und der E.________ GmbH) veranlasst gesehen habe, die fragliche Geschäftsbe- ziehung aufzulösen (pag. 231, Z. 39 ff.; pag. 233, Z. 26 ff.; pag. 237, Z. 20 ff. und 42 ff.). Rein allgemein-theoretische und nicht auf den konkreten Fall bezogene Aussagen sind bei den Parteibefragungen nicht auszumachen. Dass die beiden Personen nicht genau die gleichen respektive gleich detaillierte Aussagen zum konkreten Fall machen konnten, ist ihrer Funktion bei der Berufungsbeklagten ge- schuldet und spricht letztlich dafür, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Aus ihren Aussagen ergibt sich vielmehr, dass sie um Objektivität bemüht waren und auch offenlegten, wenn sie etwas nicht wussten (vgl. etwa pag. 231, Z. 28 ff.; pag. 237, Z. 38 ff.; pag. 239, Z. 4 ff.). Neben den überzeugenden Aussagen der beiden Vertreter der Berufungsbeklagten, die zusammen betrachtet bereits ein stimmiges Gesamtbild ergeben, handelt es sich bei der Säumnis der Berufungsklä- gerin anlässlich der Hauptverhandlung um ein weiteres Element, welches das Re- gionalgericht zu Recht berücksichtigt hat. Denn verweigert eine Partei die Mitwir- kung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdi- gung (Art. 164 ZPO; BGE 140 III 264 E. 2.3). So führte das Regionalgericht aus, dass sich die Berufungsklägerin – zufolge der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung – nicht zu den Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung und der zuerkannten Transaktion habe erklären können (E. 32 f. des angefochtenen Ent- scheids, pag. 287 ff.). Inwiefern – insbesondere mit Blick auf die Säumnis der Beru- fungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung – der Sachverhalt einseitig gewür- digt sein soll, ist nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass das Regionalgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht speziell erwähnt hat, dass die detaillierten Gründe für die Auflösung der Geschäfts- beziehung zur Berufungsklägerin erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 thematisiert wurden. Dieser Umstand war für die sich stellenden Beweisfra- gen allerdings nicht relevant (vgl. E. 28 des angefochtenen Entscheids, pag. 281) und ohnehin würde sich damit nichts am vorliegenden Beweisergebnis ändern. Die Berufungsklägerin macht Entsprechendes denn auch nicht geltend, sondern führt als «Fazit» einzig aus, dass sich aus den Aussagen der Mitarbeitenden nichts für die Position der Berufungsbeklagten gewinnen lasse. 9.3.4 Die Berufungsklägerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 und Art. 222 Abs. 2 ZPO. Die Berufungsbeklagte hat im Rahmen ihres Novenvortrags an der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 die Geldwäschereithematik aufgewor- fen (pag. 213 ff.; vgl. auch die Parteibefragungen pag. 231, Z. 9 ff.; pag. 237, Z. 24 ff.). Das Regionalgericht hat dazu im angefochtenen Entscheid einerseits festgehalten, es sei gerichtsnotorisch, dass Mandate im Zusammenhang mit Geld- 15 wäscherei ein hohes Reputationsrisiko bergen würden und der Begriff der wirt- schaftlichen Berechtigung für die Geldwäscherei elementar sei. Andererseits hat es in diesem Zusammenhang die Aussagen von G.________ wiedergegeben (E. 28 und 33.2 des angefochtenen Entscheids, pag. 281 ff. und 291). Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist unter den gegebenen Umständen nicht ersicht- lich. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass gerichtsnotorische Tatsachen im Übrigen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (Art. 151 ZPO; Urteil des BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). 9.4 Die Rügen der Berufungsklägerin an der sorgfältigen und detaillierten vorinstanzli- chen Beweiswürdigung erweisen sich damit als unbegründet. 10. Rüge Kontrahierungspflicht nach Art. 35 Abs. 2 und 3 BV 10.1 Das Regionalgericht prüfte sodann, ob eine Kontrahierungspflicht der Berufungs- beklagten auf Grundlage der Grundrechtsbindung gemäss Art. 35 BV besteht. Es erwog in diesem Zusammenhang, das Bundesgericht habe in BGE 129 III 35 fest- gehalten, dass eine Grundrechtsbindung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 BV nur im Be- reich der Grundversorgung in Betracht falle. Das Bundesgericht habe sich damit für eine funktionale Grundrechtsbindung ausgesprochen. Da es sich weder beim inter- nationalen Zahlungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährungen) noch bei E-Finance um Dienstleistungen der Grundversorgung handle, lasse sich keine Kon- trahierungspflicht aus Art. 35 BV ableiten (E. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 305). 10.2 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, die Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten sei zu bejahen, privatautonome Willkür stehe dem Staat nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c). Der Gesetzgeber habe sich nach dem Ergehen von BGE 129 III 35 nicht zu einem funktionalen Verständnis der Grundrechtsbindung bekannt. Andernfalls hätte er dies positivrechtlich bestimmen müssen. BGE 129 III 35 sei unter dem neuen Blickwinkel zu sehen, dass die Berufungsbeklagte nun formell als Aktiengesellschaft firmiere. Entgegen BGE 129 III 35 bleibe die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Art des Postdienstes beziehungsweise des Dienstleistungsbe- reichs. Die Ablehnung einer Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten ausser- halb der Grundversorgung sei unhaltbar und BGE 129 III 35 sei in der Lehre heftig kritisiert worden. Damit habe sich das Regionalgericht nicht auseinandergesetzt. Als Folge der auf Art. 35 Abs. 2 BV gestützten Kontrahierungspflicht der Beru- fungsbeklagten habe die Berufungsklägerin Anspruch auf Fremdwährungskonten (inklusive internationaler Zahlungsverkehr) sowie E-Finance (sofern nicht bereits Teil der Grundversorgung). Eventualiter habe das Berufungsgericht dafür zu sor- gen, dass die Grundrechte nach Art. 35 Abs. 3 BV indirekte Wirksamkeit zwischen den Parteien erlangen würden. Dies habe das Bundesgericht in BGE 129 III 35 of- fengelassen und das Handelsgericht des Kantons Bern habe implizit eine Drittwir- kung des Diskriminierungsverbots in Bezug auf die Erbringung einer nichtstaatli- chen Leistung bejaht (Rz. 37 ff. der Berufung, pag. 351 ff.). Es sei erstellt, dass sie von der Berufungsbeklagten diskriminiert werde, denn zweifelsohne gehe die Beru- 16 fungsbeklagte mit anderen Personen mit dem vergleichbaren Risikoprofil der Beru- fungsklägerin eine Geschäftsverbindung ein (Rz. 15 ff. der Berufung, pag. 337 ff.). 10.3 10.3.1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Art. 35 Abs. 1 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Unterschieden wird zwischen dem funktionalen und institutionellen Verständnis der Grundrechtsbindung. Während der funktionale Ansatz (unabhängig von Organisati- onsform und Natur des Aufgabenträgers) nur diejenigen Tätigkeiten beschlägt, die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben vollzogen werden, knüpft der institutionelle Ansatz einzig an das Kriterium der öffentlich-rechtlichen Organisationsform oder staatlichen Beherrschung (WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 1 ff. zu Art. 35 BV; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 306 f.). 10.3.2 Das Bundesgericht folgt grundsätzlich einem funktionsbezogenen Ansatz der Grundrechtsbindung (BGE 145 II 252 E. 5.4; 139 I 306 E. 3.2.2; 138 I 274 E. 1.4; BGE 129 III 35 E. 5.2; anders etwa Urteil des BGer 2C_1106/2012 vom 1. Oktober 2013 E. 2.3), wobei es den Kreis der staatlichen Aufgaben teilweise weiter fasst und auch Nebentätigkeiten miteinbezieht, die einen engen Sachzusammenhang aufweisen beziehungsweise zur Erfüllung der besagten Aufgabe beitragen (BGE 139 I 306 E. 3.2; 149 I 2 E. 2.2). In BGE 129 III 35 hat sich das Bundesge- richt gegen eine vollumfängliche Grundrechtsbindung der Post ausgesprochen und entschieden, dass die Post als öffentlich-rechtliche Anstalt im Wettbewerbsbereich (also bei Diensten ausserhalb des Grundversorgungsauftrags) nicht der Grund- rechtsbindung unterliege, da sie in diesem Bereich keine «staatlichen Aufgaben» wahrnehme (BGE 129 III 35 E. 5.2; vgl. auch nicht publ. Entscheide des HGer/BE HG 24 63 vom 20. August 2024 E. 14.2 und HG 07 36 vom 6. Februar 2009 E. 3). Das fragliche Bundesgerichtsurteil wurde in der Lehre unterschiedlich bewertet (kri- tisch/ablehnend etwa BIAGGINI, in: Orell Füssli Kommentar BV, 2. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 35 BV; ARNET, Urteilsbesprechung, AJP 2003, S. 596; GÖKSU, Gedanken zur Kontrahierungspflicht anlässlich von BGE 129 III 35, ZBJV 2004, S. 35 ff.; zu- stimmend etwa CAMPRUBI, Kontrahierungszwang gemäss BGE 129 III 35: Ein Ver- stoss gegen die Wirtschaftsfreiheit, AJP 2004, S. 398; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 329). 10.3.3 Die Berufungsklägerin vermag mit ihren Vorbringen die überzeugenden erstin- stanzlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Die Anknüpfung der un- mittelbaren Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten an das funktionale Krite- rium der Erfüllung staatlicher Aufgaben ist nicht nur angesichts des Wortlauts von Art. 35 Abs. 2 BV, sondern gerade auch mit Blick auf die einschlägige bundesge- richtliche Rechtsprechung gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 129 III 35 zur Grundrechtsbindung der Post geäussert und hierbei klar festgehalten, dass diese bei Dienstleistungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrags (sog. «Wett- bewerbsdiensten») nicht an die Grundrechte gebunden ist (vgl. E. 10.3.2 oben). Diese Ausführungen finden neben der Schweizerischen Post auch auf die Beru- fungsbeklagte Anwendung und es sind keine Gründe ersichtlich, von der bundes- 17 gerichtlichen Praxis abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 II 105 E. 5.8). Die Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten be- schränkt sich demnach auf die ihr übertragenen staatlichen Aufgaben, vorliegend also die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Dies steht denn auch im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 BV, wonach an die Grundrechte gebunden ist, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Da der internatio- nale Zahlungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance ausserhalb des Bereichs der Grundversorgung liegen, besteht demnach in diesem Bereich keine Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten. 10.3.4 Mit Blick auf die in BGE 129 III 35 vertretene Auffassung der funktionsbezogenen Grundrechtsbindung spielt es denn auch keine Rolle, ob – so die Vorbringen der Berufungsklägerin – der für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zuständige Konzernbereich in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert wurde. Entscheidend ist einzig die Frage nach der staatlichen Aufgabe, nicht aber die Na- tur des Objekts. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Berufungsbeklagte – entge- gen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – alleine aufgrund ihrer Staatsnähe respektive der indirekten Eigentümerschaft des Bundes unmittelbare Grundrechts- verpflichtete sein sollte, soweit sie private Dienstleistungen anbietet, die in gleicher Art auch von staatlich nicht beherrschten Konkurrenzunternehmen angeboten wer- den. 10.4 10.4.1 Soweit die Berufungsklägerin eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten aus Art. 35 Abs. 3 BV und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV ableiten will, erweist sich die Berufung ebenfalls als unbegründet: 10.4.2 Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 147 I 183 E. 8.3; 138 I 225 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_105/2019 vom 16. Sep- tember 2020 E. 8.3). Die Behörden haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie, so- weit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV). Die Pflicht zur Grundrechtsverwirklichung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber, verpflichtet sind jedoch auch die rechtsanwendenden Behörden, diese haben die Grundrechtsgehalte (sofern geeignet) über die Auslegung wirksam werden zu las- sen (BGE 147 I 183 E. 8.3; BELSER/WALDMANN, Grundrechte I, Allgemeine Grund- rechtslehren, 2. Aufl. 2021, S. 143). In BGE 129 III 35 E. 5.4 erkannte das Bundesgericht, dass eine spezielle Grundrechtsbindung der Post in ihrer Eigenschaft als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ausser Betracht falle. Ob eine Drittwirkung der Grundrechte gemäss Art. 35 Abs. 3 BV zu bejahen sei, liess es offen, weil es aufgrund rein privatrechtlicher Überlegungen eine Kontrahierungspflicht bejahte. In einem anderen – ebenfalls die Post betreffenden – Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die dortige Vorinstanz implizit eine Drittwirkung des verfassungsmässigen Diskriminierungs- verbots bejaht habe (Urteil des BGer 4A_144/2008 vom 20. August 2008 E. 5.3). 10.4.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Un- 18 gleichheiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rech- nung zu tragen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidun- gen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhält- nissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen. Art. 8 Abs. 2 BV er- gänzt das allgemeine Gleichheitsgebot um einen besonderen Gleichheitssatz: Nach dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht we- gen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozia- len Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinde- rung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird al- lein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1). 10.4.4 Ob und unter welchen Voraussetzungen die Berufungsbeklagte bezüglich der über die Grundversorgung hinausgehenden Leistungen (hier konkret E-Finance und in- ternationaler Zahlungsverkehr inklusive Kontoführung in Fremdwährung) nach Art. 35 Abs. 3 BV (Drittwirkung) an die Grundrechte, speziell Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, gebunden ist, kann vorliegend offen bleiben: Einerseits legt die Berufungsklä- gerin nicht dar, inwiefern sich die Berufungsbeklagte bei der Auflösung der Ge- schäftsbeziehung beziehungsweise der Beschränkung auf die gesetzliche Grund- versorgung von unsachlichen oder diskriminierenden Kriterien hat leiten lassen (Rz. 45 der Berufung, pag. 355). Andererseits wären unsachliche oder diskriminie- rende Gründe für die Beschränkung der Geschäftsbeziehung denn vorliegend auch nicht ersichtlich: Die Beschränkung auf die Grundversorgung erfolgte aufgrund sachlicher Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto der Berufungs- klägerin und der Befürchtung eines gewissen Reputationsschadens (vgl. dazu auch E. 9 oben). 11. Rüge Kontrahierungspflicht nach den allgemeinen Prinzipien des Privat- rechts 11.1 Das Regionalgericht prüfte schliesslich, ob eine Kontrahierungspflicht der Beru- fungsbeklagten gestützt auf allgemeine Prinzipien des Privatrechts besteht. Es er- wog in diesem Zusammenhang, gemäss Beweisergebnis hätten seitens der Beru- fungsbeklagten sachliche Gründe dafür vorgelegen, dass sie der Berufungsklägerin bloss ein eingeschränktes Angebot an Dienstleistungen angeboten habe. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 VPG erfüllt seien, so dass die Berufungsklägerin allenfalls sogar von der Grundversorgung hätte ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen und weil der Kontrahierungspflicht gestützt auf allgemeine Prinzipien ein «ausgesproche- ner» Ausnahmecharakter zukomme, lasse sich im Rahmen der beantragten Dienst- leistungen keine Kontrahierungspflicht ableiten (E. 47.1 f. des angefochtenen Ent- scheids, pag. 305). 19 11.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass das Regionalgericht in Bezug auf die Führung eines Postkontos in Euro und anderen ausländischen Währungen, den internationalen Zahlungsverkehr und für E-Finance eine Kontrahierungspflicht hätte prüfen müssen. Es sei unbestritten und gerichtsnotorisch, dass die Berufungsbe- klagte eine marktbeherrschende Stellung im Zahlungsverkehr innehabe. Eine Kon- trahierungspflicht ergebe sich aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens (BGE 129 III 35 E. 6.3). Alle Voraussetzungen seien vorliegend kumulativ erfüllt: Die Berufungsbeklagte biete ihre Dienstleistun- gen des Zahlungsverkehrs allgemein und öffentlich an, es handle sich um Dienst- leistungen des Normalbedarfs, die Berufungsklägerin habe keine Ausweichmög- lichkeit beziehungsweise von Geschäftsbanken keine Geschäftsbeziehung erhalten und die Berufungsbeklagte habe den Nachweis nicht erbracht, dass ein Ausnahme- fall nach Art. 45 VPG vorliege (Rz. 46 ff. der Berufung, pag. 355 ff.). 11.3 11.3.1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird ausnahmsweise durch Kontrahierungs- pflichten eingeschränkt. Diese haben ausgesprochenen Ausnahmecharakter und können nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kontrahierungspflicht aus den allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens abgeleitet werden. Dafür müssen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 III 35 E. 6.3): (1) die Waren und Dienstleistungen werden vom Unternehmer allge- mein und öffentlich angeboten, (2) die betroffenen Waren und Dienstleistungen gehören zum Normalbedarf des Menschen, (3) dem Interessenten fehlt eine zu- mutbare Ausweichmöglichkeit aufgrund der starken Machtstellung des Anbieters, (4) der Unternehmer kann keine sachlichen Gründe für die Verweigerung des Ver- tragsabschlusses angeben. 11.3.2 Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat das Regionalgericht eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten gestützt auf allgemeine Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens geprüft und verneint (E. 47 des angefochtenen Entscheids, pag. 305). Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander und bringt nichts vor, was die Schlussfolgerungen des Regionalgerichts in Frage zu stellen vermag. Ohnehin verkennt die Berufungsklägerin zunächst, dass eine aus allgemeinen Prinzipien abgeleitete Kontrahierungspflicht absoluten Ausnahmecharakter hat und deshalb nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden soll. Ansonsten wür- de die Möglichkeit der Beschränkung auf die gesetzliche Grundversorgung vollständig ausgehebelt, was nicht Sinn und Zweck der zu prüfenden Kontrahie- rungspflicht sein kann. Im Übrigen sind auch einzelne der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben: So wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer re- spektive die Berufungsbeklagte für die Verweigerung des Vertragsabschlusses kei- ne sachlichen Gründe angeben kann. Wie bereits ausgeführt, wurden zur Be- schränkung der Geschäftsbeziehung auf die gesetzliche Grundversorgung sachli- che Gründe dargelegt (Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung und Befürch- tung eines Reputationsschadens, [wobei eine Rufschädigung und Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit für sich alleine gesehen noch nicht ausreicht, vgl. BGE 129 20 III 35 E. 6.4]). Hinzu kommt, dass es sich beim Vorbringen, wonach die Berufungs- klägerin keine Ausweichmöglichkeit habe beziehungsweise von Geschäftsbanken keine Geschäftsbeziehung erhalten habe, um eine unbelegte und nicht naher aus- geführte Parteibehauptung handelt. Da die Voraussetzungen – wie erwähnt – ku- mulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob die Berufungsbeklagte ihre Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs öffentlich und allgemein anbietet und es sich um Dienstleistungen des Normalbedarfs handelt, soweit nicht die Grundver- sorgung betroffen ist. Eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten lässt sich damit auch gestützt auf allgemeine Prinzipien des Privatrechts wie das Verbot des sittenwidrigen Verhaltens nicht ableiten. 11.4 Auch insoweit erweist sich demnach die Berufung als unbegründet. 12. Ergebnis Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Kosten 13. 13.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt die Berufungsklägerin als unterliegend. Der Streitwert beträgt CHF 30'001.00 (E. 16.2 des angefochtenen Entscheids, pag. 275). 13.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 4'950.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12]), werden der Beru- fungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in oberer Instanz geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 14. 14.1 Die unterliegende Berufungsklägerin hat der obsiegenden Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. 14.2 Die Berufungsbeklagte hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote einge- reicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO; zur fakultativen Möglichkeit der Einreichung einer Kos- tennote vgl. auch Urteil des BGer 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 131). 14.3 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Partei- kostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Ausgehend vom erwähnten Streitwert er- gibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorarrahmen von CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). In Rechtsmittelverfahren beträgt das Hono- rar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 Abs. 1 PKV). Im vorliegen- den Berufungsverfahren kann somit ein Honorar bis maximal CHF 7'850.00 zuge- sprochen werden. 21 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 14.4 Ausgehend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, einer durch- schnittlichen Bedeutung der Streitsache und eines durchschnittlichen zeitlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.00 (inklusi- ve Auslagen) angemessen. Die Berufungsbeklagte unterliegt selbst der Mehrwertsteuerpflicht und kann folglich die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung wieder als Vorsteuer in Abzug bringen. Entsprechend erübrigt sich ein Ersatz der Mehrwertsteuer (Urteil des OGer/BE ZK 24 71 vom 5. November 2024 E. 6.1; Urteil des VGer/BE VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.2 ff., in: BVR 2014 S. 484 ff.; Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Die Berufungsklägerin wird nach dem Gesagten verpflichtet, der Berufungsbeklag- ten eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zu bezahlen. 22 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 4'950.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten für das Berufungsver- fahren eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin - der Berufungsbeklagten Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident I.________ Bern, 2. September 2025 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Bettler Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi i.V. Gerichtsschreiber Messerli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 23