6. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren bereits mit Entscheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2024 abgewiesen. Im zweiten Beschwerdeverfahren ersuchte der Schuldner zwar nicht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch hätte indes abgewiesen werden müssen, weil auch das zweite Beschwerdeverfahren aussichtlos war. Dementsprechend sind die Erlassgesuche ohne nähere Prüfung der Mittellosigkeit bzw. Uneinbringlichkeit abzuweisen. 7. Für die Behandlung der vorliegenden Erlassgesuche werden keine Kosten erhoben.