Es geht nicht an, dass ein Bedürftiger die Voraussetzung des nicht aussichtslosen Prozesses umgehen kann, indem er nach der Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Fehlens der materiellen Voraussetzung ein Erlassgesuch stellt und so von der Leistung der Gerichtskosten befreit wird (vgl. Entscheid des Obergerichts SH Nr. 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000, www.obergerichtsentscheide.sh.ch). Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient (selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit) nicht dazu, aussichtslose Rechtsmittelverfahren zu finanzieren.