Nach der Praxis des Obergerichts ist deshalb ein Kostenerlass ausgeschlossen, wenn zuvor die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, das eingelegte Rechtsmittel jedoch ebenfalls von vornherein aussichtslos war.