5. Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die (engeren) Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit, nicht aussichtsloses Verfahren) umgangen werden (JENNY in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 112 ZPO m.w.H.). Nach der Praxis des Obergerichts ist deshalb ein Kostenerlass ausgeschlossen, wenn zuvor die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde.