2. Am 24. April 2025 langte beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der eben erwähnten Gerichtskosten ein. Zur Begründung führt der Schuldner sinngemäss aus, er sei mittellos und lebe von der Sozialhilfe. 3. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 4. Gerichtskosten können gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Nach Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD;