Bereits am 22. August 2024 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auch diesen Entscheid zog der Schuldner -ohne gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen – an das Obergericht weiter. Im Beschwerdeverfahren ZK 24 464 trat das Obergericht am 21. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein und verurteilte den Schuldner zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 150.00.