Mit Entscheid vom 30. September 2024 erteilte die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang und regelte die Kostenfolgen. Diesen Entscheid zog der Schuldner erfolglos an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Das Obergericht wies am 21. Oktober 2024 sowohl die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit ab (ZK 24 415).