Gesuch vom 24. April 2025 betreffend das Verfahren ZK 24 464 Regeste: Kostenerlass (Art. 112 ZPO i.V.m. Art.10 Abs. 1 VKD) Ein Erlass oder eine vollständige Stundung der Gerichtskosten fällt ausser Betracht, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, das eingelegte Rechtsmittel jedoch ebenfalls von vornherein aussichtslos war. Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient (selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit) nicht dazu, aussichtslose Rechtsmittelverfahren zu finanzieren (E. 5).