Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 25 174 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Zbinden (Referent), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter Gerichtsschreiber Knüsel Verfahrensbeteiligte A.________ Schuldner/Gesuchsteller Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Gesuch vom 24. April 2025 betreffend das Verfahren ZK 24 464 Regeste: Kostenerlass (Art. 112 ZPO i.V.m. Art.10 Abs. 1 VKD) Ein Erlass oder eine vollständige Stundung der Gerichtskosten fällt ausser Betracht, wenn zuvor ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, das eingelegte Rechtsmittel jedoch ebenfalls von vornherein aussichtslos war. Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient (selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit) nicht dazu, aussichtslose Rechtsmittelverfahren zu finanzieren (E. 5). Erwägungen: 1. Der Kanton Bern (Gläubiger) betrieb A.________ (Schuldner) für ausstehende Gerichtskosten des Verwaltungsgerichts in der Höhe von CHF 500.00. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 30. September 2024 erteilte die zuständige Gerichtspräsi- dentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung im verlangten Umfang und regelte die Kostenfolgen. Diesen Entscheid zog der Schuldner erfolglos an das Obergericht des Kantons Bern weiter. Das Obergericht wies am 21. Oktober 2024 sowohl die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen Aus- sichtslosigkeit ab (ZK 24 415). Bereits am 22. August 2024 hatte die Vorinstanz das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls zu- folge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auch diesen Entscheid zog der Schuld- ner -ohne gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen – an das Obergericht weiter. Im Beschwerdeverfahren ZK 24 464 trat das Obergericht am 21. Januar 2025 auf die Beschwerde nicht ein und verurteilte den Schuld- ner zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 150.00. 2. Am 24. April 2025 langte beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der eben erwähnten Gerichtskosten ein. Zur Begründung führt der Schuldner sinn- gemäss aus, er sei mittellos und lebe von der Sozialhilfe. 3. Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 4. Gerichtskosten können gemäss Art. 112 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit er- lassen werden. Nach Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; 2 BSG 161.12) können die auferlegten Verfahrenskosten ganz oder teilweise er- lassen oder gestundet werden, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzu- nehmen ist. 5. Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass nachzusuchen, ist grundsätzlich sub- sidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Durch Stundung oder Erlass der Gerichtskosten dürfen nicht die (engeren) Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit, nicht aussichts- loses Verfahren) umgangen werden (JENNY in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 2 zu Art. 112 ZPO m.w.H.). Nach der Praxis des Obergerichts ist deshalb ein Kostenerlass aus- geschlossen, wenn zuvor die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslo- sigkeit des Verfahrens abgewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn zwar nicht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde, das eingelegte Rechtsmittel jedoch ebenfalls von vornherein aussichtslos war. Es geht nicht an, dass ein Bedürftiger die Voraussetzung des nicht aussichts- losen Prozesses umgehen kann, indem er nach der Abweisung seines Ge- suchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Fehlens der ma- teriellen Voraussetzung ein Erlassgesuch stellt und so von der Leistung der Gerichtskosten befreit wird (vgl. Entscheid des Obergerichts SH Nr. 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000, www.obergerichtsentscheide.sh.ch). Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient (selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit) nicht dazu, aussichtslose Rechtsmittelverfahren zu finanzieren. 6. Im vorliegenden Fall wurde das Gesuch des Schuldners um unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren bereits mit Ent- scheid des Obergerichts vom 21. Oktober 2024 abgewiesen. Im zweiten Be- schwerdeverfahren ersuchte der Schuldner zwar nicht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch hätte indes abgewiesen werden müssen, weil auch das zweite Beschwerdeverfahren aussichtlos war. Dementsprechend sind die Erlassgesuche ohne nähere Prüfung der Mittellosigkeit bzw. Uneinbringlichkeit abzuweisen. 7. Für die Behandlung der vorliegenden Erlassgesuche werden keine Kosten erhoben. 3 Die Kammer entscheidet: 1. Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Verfahren ZK 24 464 wird ab- gewiesen. 2. Für die Behandlung des Gesuches werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - dem Schuldner Bern, 16. Mai 2025 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zbinden Der Gerichtsschreiber: Knüsel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid (Streitwert Fr. 150.--) kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) oder falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG ent- sprechen. Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde gilt, dass die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht ausdrücklich zu rügen und zu begründen ist (Art. 117 i.V.m. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde ge- führt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht ist mit Entscheid 4D_109/2025 vom 15. August 2025 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. 4